Beitragsordnung
Beitragsklasse | Beitrag in EUR |
01 Kinder bis 14 | 40€ |
02 Jugendliche bis 18 | 80€ |
03 Erwachsene über 18 Jahre | 120€ |
04 Ehepaare | 200€ |
05 Familienbeitrag | |
+1 Kind / Jugendlicher | Voll |
+2 Kind | 20€ |
+2 Jugendliche/r | 40€ |
+3 Kind / Jugendliche/r und jedes weitere | Frei |
06 Alleinerziehenden Familienbeitrag | |
+1 Kind | 20€ |
+1 Jugendliche/r | 40€ |
+2 Kind | 10€ |
+2 Jugendliche/r | 20€ |
+3 Kind / Jugendliche/r und jedes weitere | Frei |
07 Alleinerziehende, Azubis, Behinderte, Ersatzdienstleistende, Rentner/Pensionäre, Studenten (18 bis 27 Jahre), Wehrpflichtige, sonstige Ermäßigung |
90€ |
08 Ehrenmitglieder | 0€ |
09 Fördermitglieder | Variabel |
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 04 - 09 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 31.03. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
- Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich Euro 5 € zu zahlen.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 04 - 09.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 10 € pro Mahnung erhoben.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
- Härtefälle und Sondersituationen entscheidet der Vorstand in Einzelfällen.
Beitragsordnung des Vereins "Haller Spielegilde"
§ 1 Grundsatz
Fassung vom 23.09.2023. Sie ist daher nicht Bestandteil der Satzung.
2. Dieses Dokument regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 23.09.2023 in Kraft.
§ 2 Beitragspflicht
Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundlegend
verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine
Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied
hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Über die Befreiung der Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Beschlüsse zum Mitgliedsbeitrag
beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt die zu zahlenden Gebühren fest.
2. Die festgesetzten Beträge sind bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 4 Höhe des Beitrags
1. Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen: siehe Anlage 1.
2. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
3. Für die Einstufung in der jeweiligen Mitgliedergruppe, insb. der Altersklasse, gilt das vollendete
Segmentierungsjahr (z.B. Lebensjahr) zum 31.12. des Vorjahres. Bei Neuaufnahmen gilt jedoch das
Alter am Aufnahmetag. Ab dem dritten Kind (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entfallen die
Abteilungsbeiträge sowohl für das dritte Kind als auch für jedes weitere.
4. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt und die Begründung mit entsprechenden Unterlagen
nachgewiesen werden.
5. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei
Inanspruchnahme von ermäßigten Beitragsformen.
6. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes
§ 5 Zahlungsform
1. Die Mitgliedsbeiträge werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine
Einzugsermächtigung zu erteilen.
b. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis
spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Dabei kann eine
Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 5 Euro anfallen.
2. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem
Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
a. Bei Mahnungen werden zusätzlich Mahngebühren von 10 Euro pro Mahnung erhoben.
b. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.
§ 6 Gebühren
Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben. Für zusätzliche Vereinsangebote können gesonderte Gebühren
erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
1. Eine Aufnahmegebühr kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§ 8 Datenverarbeitung
Die Beitrags- und Gebührenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der
Mitglieder werden nach den Datenschutzbestimmungen gespeichert.
§ 9 Änderungen
Änderungen, welche die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über
alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vereinsaustritt
Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende möglich.