Satzung

Präambel

Im Bewusstsein der Bedeutung von Spiel und Gemeinschaft schaffen wir, die Mitglieder der "Haller Spielegilde", diesen Verein, um unsere Leidenschaft für Pen&Paper, Tabletop-Miniaturgaming, TCG Karten- und Brettspiele sowie verwandte Aktivitäten zu teilen und zu fördern. Unsere Ziele sind die Förderung des kulturellen Austauschs, die Schaffung einer lebendigen Gemeinschaft von Spielfreunden und die Bereitstellung von Räumen für Spielrunden. Dies geschieht im Einklang mit den Prinzipien der Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung. In diesem Sinne legen wir die nachfolgende Vereinssatzung fest, um unsere Zwecke zu verwirklichen und den geordneten Ablauf unseres Vereins sicherzustellen.

 

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Haller Spielegilde".

  2. Eintragung:

    1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

    2. Mit Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".

  3. Der Sitz des Vereins ist in 74523 Schwäbisch Hall, Deutschland.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck und Zielsetzung: 

    1. Die "Haller Spielegilde" hat den Zweck, die Organisation und Förderung von Spielerunden im Bereich Pen&Paper, Tabletop-Miniaturgaming, TCG Karten- und Brettspielen sowie verwandten Aktivitäten zu unterstützen und zu ermöglichen. 

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Förderung des Austauschs, der Gemeinschaftsbildung und Raumgestaltung: 

    1. Der Verein dient der Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Austauschs sowie der Gemeinschaftsbildung unter Spielfreunden. Dies wird erreicht durch:

      1. Der Verein stellt Räume für die Mitglieder zur Durchführung von Spielrunden zur Verfügung .

      2. Der Verein stellt Spielmaterial, Verbrauchsmaterial für die Spielrunden sowie sonstiges Material und Bedarf für die Spielrunden zur Verfügung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaftsbedingungen:

    1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und diesen unterstützen möchten.

    2. Juristische Personen können ausschließlich als Fördermitglieder dem Verein beitreten.

  2. Aufnahme neuer Mitglieder:

    1. Der Vorstand entscheidet nach schriftlichem Antrag über die Aufnahme neuer Mitglieder.

    2. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  3. Beendigung der Mitgliedschaft:

    1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

    2. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres für das Jahresende möglich.

  4. Inaktivität und Änderung der Mitgliedschaft

    1. Als Inaktivität wird das Fehlen der aktiven Teilnahme an Spielrunden, Versammlungen oder Veranstaltungen innerhalb von 12 Monaten gewertet.

    2. Als Startpunkt wird die letzte aktive Teilnahme an einer Spielrunde, Versammlung oder Veranstaltung genommen.

    3. Mitglieder, die ohne Angabe von Gründen länger als 12 Monate inaktiv sind, werden automatisch zu Fördermitgliedern geändert.

    4. Um eine Änderung zu umgehen, sollten längere Zeiträume der Inaktivität mit Angaben von Gründen schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

    5. Der Förderbeitrag entspricht einer Höhe gleich dem zuletzt gezahlten Mitgliedsbeitrag.

  5. Ausschluss von Mitgliedern:

    1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mehr als sechs Monate im Zahlungsrückstand mit einem Jahresbeitrag ist.

    2. Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss und gibt dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.

    3. Ein Ausschluss aufgrund von Zahlungsverzug wird mit einer dreimonatigen schriftlichen Mahnfrist angedroht.

  6. Beschwerdeverfahren:

    1. Gegen Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss aus dem Verein kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.

    2. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde. Bei Beschwerde gegen den Ausschluss besteht aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsstatus

  1. Ordentliche Mitglieder: 

    1. Ordentliche Mitglieder genießen im Verein alle Rechte, die in der Satzung festgelegt sind. 

    2. Als ordentliche Mitglieder gelten alle Mitglieder, die nicht als außerordentliche Mitglieder definiert sind.

  2. Außerordentliche Mitglieder: 

Zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen:

  1. Fördermitglieder: 

    1. Sie unterstützen den Verein finanziell und nehmen nicht am aktiven Vereinsleben teil.

    2. Fördermitglieder haben während der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 

    3. Fördermitglieder sind nicht zur Wahl in den Vorstand berechtigt.

    4. Fördermitglieder werden bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.

  2. Ehrenmitglieder: 

    1. Ehrenmitglieder dürfen aktiv am Vereinsleben teilnehmen.

    2. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 

    3. Ehrenmitglieder sind nicht zur Wahl in den Vorstand berechtigt.

    4. Ehrenmitglieder werden bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht berücksichtigt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Beitragserhebung: 

    1. Die Mitglieder leisten einen regelmäßigen Geldbetrag als Mitgliedsbeitrag. 

    2. Höhe und Turnus des Mitgliedsbeitrags sind in der Beitragsordnung geregelt.

  2. Beitragsordnung: 

    1. Die Beitragsordnung enthält Einzelheiten zur Höhe, Fälligkeit, Ermäßigung, Befreiung und dem Verfahren der Beitragserhebung.

    2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.

    3. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Vereinseigentum

  1. Umfang des Vereinseigentums: 

    1. Das Vereinseigentum umfasst alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Vereins, die zur Erfüllung seiner Zwecke dienen.

  2. Nutzung des Vereinseigentums: 

    1. Die Nutzung des Vereinseigentums steht vorrangig den Ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der vereinsinternen Aktivitäten offen. 

    2. Nicht-& Außerordentliche Mitglieder können das Vereinseigentum gemäß den Regelungen der Gebührenordnung nutzen.

  3. Verwaltung und Pflege: 

    1. Die Verwaltung und Pflege des Vereinseigentums obliegt dem Vorstand. 

    2. Der Vorstand ist berechtigt, in Absprache mit der Mitgliederversammlung und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen des Vereins, über Erwerb, Instandhaltung oder Verkauf von Vereinseigentum zu entscheiden. 

  4. Verantwortung und Beauftragung: 

    1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung und Erhaltung des Vereinseigentums. 

    2. Der Vorstand kann zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Vereinsmitglieder oder Dritte beauftragen.

  5. Beendigung der Mitgliedschaft und Vereinsauflösung: 

    1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins besteht grundsätzlich kein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinseigentum. 

    2. Im Falle der Vereinsauflösung haben alle Mitglieder jedoch ein Vorkaufsrecht für das Vereinseigentum.

    3. Dieses Vorkaufsrecht muss innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Ankündigung der Vereinsauflösung ausgeübt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung: 

    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer 

    2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung 

    3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

    4. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags 

    5. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 

    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    7. Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes

    8. Entlastung des Vorstandes

  2. Mitgliederversammlungsmodalitäten: 

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal, statt. 

    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Interesse des Vereins oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder mit Angabe von Zweck und Gründen schriftlich vom Vorstand einberufen.

    3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. Bei Verhinderung beider, bestimmt die Versammlung den Leiter.

  3. Beschlussfähigkeit:

    1. Die Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder.

    2. Außerordentliche Mitglieder und ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren zählen nicht zur Erfassung der Beschlussfähigkeit.

    3. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von vier Wochen eine Sonder-Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen wurde. Die allgemeinen Ladungsbestimmungen gelten.

  4. Wahlberechtigung: 

    1. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die 16 Jahre oder älter sind.

    2. Ehrenmitglieder haben ebenfalls ein Stimmrecht.

  5. Protokollierung der Beschlüsse: 

    1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird. 

    2. Das Protokoll beinhaltet Versammlungsort, Zeit, Teilnehmerzahl, Versammlungsleiter und Protokollführer, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. 

    3. Die Mitgliederversammlung verabschiedet das Protokoll nach der Versammlung.

  6. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: 

    1. Sofern nicht anders festgelegt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 

    2. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

    3. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist notwendig für: 

      1. Änderungen der Satzung 

      2. Auflösung des Vereins 

      3. Aufnahme von nachträglichen Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung. 

      4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    4. Die Bestimmungen zur Beschlussfassung gelten ebenfalls für Wahlen. 

    5. Falls im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, wird die Wahl wiederholt. 

    6. Gelingt auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit, genügt in folgenden Wahlgängen die einfache Mehrheit.

§ 9 Wahlordnung

  1. Die Art der Abstimmung liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Schriftliche und geheime Abstimmung ist jedoch erforderlich, wenn mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 

  2. Bei Personaldebatten und sensiblen Themen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, dies liegt im Ermessen des Versammlungsleiters.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Einberufung durch den Vorstand: 

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

    2. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. 

    3. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch per E-Mail geladen werden, sofern keine anderslautende Mitteilung in Textform vorliegt. 

    4. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag nach Absendung der Einladung.

  2. Ergänzung der Tagesordnung: 

    1. Jedes Mitglied kann beantragen, dass zusätzliche Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 

    2. Ein solcher Antrag muss spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. 

    3. Wird der Antrag später gestellt oder erst in der Mitgliederversammlung vorgebracht, entscheidet die Versammlung über die Zulassung.

 

§ 11 Vorstand

  1. Vorstandszusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal fünf Mitgliedern: 

  1. dem/der Vorsitzenden, 

  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 

  3. dem/der Schatzmeister*in 

  4. Bis zu zwei Beisitzer*innen.

  1. Wahlbedingungen und Amtszeit:

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.

    2. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  2. Vertretung und Geschäftsführung:

    1. Der Vorstand vertritt den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte.

    2. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

    3. Zur Vertretung des Vereins ist die Unterschrift der Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern erforderlich. 

  3. Wählbarkeit:

    1. Wählbar für den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins

    2. Die mindestens 21 Jahre oder älter sind.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

    2. Einberufung der Mitgliederversammlung

    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung

    5. Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes

    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  2. Der/Die Vorsitzende ist für die Verwaltung des Vereins zuständig. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören:

    1. Vorbereitung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung

    2. Leitung der Mitgliederversammlung

    3. Entscheidungen zur Mitgliedschaft

    4. Vertretung des Verein nach außen

    5. Koordination der Vorstandsarbeit

    6. Förderung der Ziele und Interessen des Vereins

  3. Der/Die Schatzmeister/in ist für die Finanzverwaltung des Vereins zuständig. Zu seinen/ihren Aufgaben gehören:

    1. Führung der Vereinskasse und Buchführung

    2. Erstellung des Finanzberichts und des Jahresabschlusses

    3. Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Einnahmen

    4. Abwicklung der Zahlungen und Überweisungen

    5. Erstellung von Spendenbescheinigungen, falls erforderlich

  4. Der/Die Beisitzer/in unterstützt den Vorstand bei verschiedenen Aufgaben. Zu seinen/ihren möglichen Aufgaben gehören:

    1. Organisation von Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten

    2. Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verein

    3. Unterstützung bei der Mitgliederbetreuung und -gewinnung

    4. Mitwirkung bei der Umsetzung von Vereinszielen und -projekten

  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlussmodalitäten des Vorstandes: 

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

  2. Einberufung von Vorstandssitzungen:

    1. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

    2. Die Einberufung erfolgt in Textform oder (fern-)mündlich und erfordert eine Einberufungsfrist von einer Woche. 

    3. Eine Tagesordnung muss nicht mitgeteilt werden. 

    4. Der Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

  3. Beschlussfähigkeit des Vorstandes: 

    1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 

    2. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. 

    3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

    4. In Angelegenheiten der Beschaffung entscheidet die Stimme des Schatzmeisters bei Stimmengleichheit und seine Anwesenheit bei Vorstandssitzungen mit solchen Beschlüssen ist erforderlich.

  4. Protokollierung von Vorstandssitzungen: 

    1. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. 

    2. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse. 

    3. Das Protokoll dient zu Beweiszwecken.

  5. Schriftliche Vorstandsbeschlüsse: 

    1. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

 

§ 14 Kassenführung

  1. Kassenführung und Buchhaltung: 

    1. Der/Die Schatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte verantwortlich und hat Buch zu führen.

    2. Es ist eine jährliche Buchführung vorzunehmen, um einen Jahresabschluss zu erstellen.

  2. Kassenprüfung: 

    1. Der erstellte Jahresabschluss wird von zwei Kassenprüfern*innen geprüft.

    2. Die Kassenprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

  3. Beschlussfassung: 

    1. Der geprüfte Jahresabschluss wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

§ 15 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen: 

    1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 

    2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden vorgeschrieben sind, können vom Vorstand ohne Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

    3. Diese Änderungen müssen den Mitgliedern jedoch unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Beschluss zur Auflösung: 

    1. Die Auflösung des Vereins erfordert einen Beschluss in einer eigens dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. 

    2. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Liquidation: 

    1. Die Liquidation erfolgt durch die 1. und 2. Vorsitzenden als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

  3. Vermögensverwendung: 

    1. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechtsübertragen. 

    2. Die Empfängerorganisation hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 23.09.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.